Anlage 1 zu §3; 1 (a) der Vereinssatzung der VVU
§ 1
Aufnahmekriterien für ordentliche MitgliederDie Aufnahmekriterien werden für die Kalenderjahre 2010 bis 2012 wie folgt festgelegt:
(1)
Bei einem Eintritt bis zum 31.12.2010 muss ein ordentliches Mitglied, bzw. der von ihm geführte Betrieb über die Voraussetzungen und Qualifikationen verfügen, die vom Gesetz nach Art und Umfang zur Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit für den Betrieb und gegebenenfalls seine Nebenbetriebe erforderlich und zutreffend sind. Auf Verlangen des Vorstandes ist das Mitglied verpflichtet, die Erfüllung dieser Voraussetzungen anhand geeigneter Dokumente zu belegen.
(2)
Ab dem 01.01.2011 müssen ordentliche Mitglieder und solche, die in den Verein aufgenommen werden wollen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Ab dem Eintrittsdatum 01.01.2011 müssen alle eingesetzten Maschinen nach RAL-GGVU LKM geprüft sein. Die Prüfung muss zu diesem Zeitpunkt durchgeführt worden sein.
b) Einsatzpersonal, Maschinisten die zur Verkehrsflächenreinigung oder Unfallstellensanierung beauftragt werden, müssen über die erforderlichen Qualifikationen und Ausbildungsnachweise verfügen.
c) Ab dem Eintrittsdatum 01.01.2011 muss der Betrieb ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb sein.
(3)
Ab dem 01.01.2012 müssen ordentliche Mitglieder und solche, die in den Verein aufgenommen werden wollen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Der Betrieb muss nach RAL-GGVU Lk1 und oder Lk1 und Lk2 oder LK2 zertifiziert sein.
b) Betriebe, die durch Dritte und nicht die RAL-GGVU zertifiziert worden sind, müssen im Rahmen einer Nachprüfung das RAL-GGVU Zertifikat erwerben, sofern die Zertifizierung durch einen Dritten nicht als gleichwertig anerkannt ist und nicht dem Stand der Wissenschaft und Technik entspricht.
c) Die Zertifizierung oder die Nachprüfung muss zu diesem Zeitpunkt durchgeführt worden sein.
§ 2
Fristen und Regelungen bei Nichterfüllung der Aufnahmekriterien1)
Wird vor Ablauf der betreffenden Jahresfrist eine Zertifizierung, Prüfung oder Abnahme durchgeführt und kann innerhalb der Frist nicht beendet werden, so kann die Frist bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens um maximal 3 Monate verlängert werden.
2)
Bei Nichterfüllung der Aufnahmekriterien nach § 1 (1-3) der Anlage 1 und Nichteinhaltung der gesetzten Fristen nach Aufforderung, erfolgt gemäß § 5, Absätze 3, 5 und 6 die Streichung aus der Mitgliederliste und damit der Ausschluss aus der Vereinigung.