„Die Ölspurbeseitigung im
Nassreinigungsverfahren ist
Stand der Technik."

„Die Verkehrsflächenreiniger und Unfallstellensanierer verdienen für Ihre Kompetenz und ihre geleistete Arbeit Anerkennung und Respekt. Sie schaffen Sicherheit, sie erhalten Werte, sie schützen die Umwelt. In unser aller Interesse."

Satzung des Verbandes der Verkehrsflächenreiniger und Unfallstellensanierer

Vorwort

Die Unternehmen der Branche Verkehrsflächenreinigung sowie Unfallstellensanierung sind untrennbar verbunden mit der Geschichte des motorisierten Verkehrs und erfüllen volkswirtschaftlich und umweltschutzrechtlich bedeutsame Aufgaben.

Dabei gilt es, umwelttechnische Aspekte einzubeziehen und die Technologie in der Branche und branchenübergreifend zu modifizieren, den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt zu verbessern, was zu mehr Transparenz und Sicherheit für den Verbraucher führt, um durch fachgerechtes Arbeiten die Straßen sicherer zu machen und Verkehrsunfälle zu vermeiden.

Die Schaffung eines bundesweiten Unternehmensverbandes zur Ermöglichung einer wirksamen Interessenvertretung war die Folgerung. Im Jahre 2010 erfolgte die Gründung des Verbandes der Verkehrsflächenreiniger und Unfallstellensanierer Deutschland (VVU)

§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen
     „Verband der Verkehrsflächenreiniger und Unfallstellensanierer Deutschland (VVU)"
(2) Sitz des Vereins ist Berlin
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

(1) Der Verein vertritt die politischen, beruflichen, technischen und sozialen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere für den
     Bereich der Beseitigung von Verunreinigungen im Straßen- sowie im Individualverkehr, die insbesondere durch ausgelaufene
     Betriebsstoffe aller Verkehrsmittel verursacht wurden.

     Weiterhin ist die damit verbundene Unfallstellensanierung sowie die generelle Wiederherstellung sicherer Verkehrswege eine
     Kernaufgabe der Unternehmen der vorstehenden Branche.

     Der Verein unterstützt seine Mitglieder durch Information in berufsbezogenen, umweltpolitischen, verkehrspolitischen,
     berufsbezogenen, technischen und juristischen Angelegenheiten.

     Im Ergebnis hat der Verein die Betreuung und Beratung der Branchenunternehmen im Bedarfsfalle, in juristischen Fällen und bei
     betriebswirtschaftlichen Problemen, die Schaffung und Durchsetzung gemeinsamer Regeln des kaufmännischen Gebarens sowie die
     Verbesserung von Technologien, Umwelttechnologien sowie das Ziel der Sicherheit und Rechtssicherheit für die Mitglieder und den
     Endkunden und Verbraucher, zum Ziel.

(2) Der Verein kann unlauteren Wettbewerb im Sinne des UWG sowie Geschäftsmethoden, die gegen kaufmännische Sitten und Anstand
     verstoßen, im Sinne und Interesse des Schutzes seiner Mitglieder bekämpfen.

(3) Der Verein kann im Bedarfsfalle Abschlüsse von Verträgen und sonstigen Vereinbarungen sowie deren Überwachung vornehmen.

(4) Der Verein kann die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Kunden, Behörden, Automobilclubs und sonstigen Institutionen sowohl
     außergerichtlich als auch gerichtlich vertreten oder für Vertretung sorgen.

(5) Der Verein kann zur außergerichtlichen Klärung von Vorgängen aller Art eine Schiedsstelle anrufen oder benennen.

(6) Der Verein wird seine Mitglieder durch Rundschreiben oder über eigene Fachzeitschriften fortlaufend über das aktuelle Geschehen
     im Verbandsleben unterrichten.

(7) Der Verein kann in berufsbezogenen Angelegenheiten Fachausschüsse bilden, solche einschalten, auf Anforderung Gutachten
     erstellen oder die Erstellung solcher Gutachten veranlassen oder vermitteln.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können sein:
  1. ordentliche Mitglieder
  2. außerordentliche Mitglieder
  3. Industriemitglieder
  4. Ehrenmitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, sowie juristische Personen und Handelsgesellschaften, die gewerblich
     ein Unternehmen mit dem in §1 (1) der Satzung aufgeführten Zwecke fördern und die in Anlage 1 festgelegten Kriterien erfüllen.

     Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds ist immer eine betriebsbezogene Mitgliedschaft. Unterhält ein ordentliches Mitglied
     weitere selbständige Betriebsstätten, die organisatorisch, sachlich und personell getrennt geführt werden, und sind die
     Voraussetzungen erfüllt, die § 13 HGB an eine Zweigniederlassung stellt, so ist für jede einzelne Betriebsstätte die Mitgliedschaft
     gesondert zu beantragen und zwar unabhängig davon, ob dieser Zweitbetrieb ins Handelsregister eingetragen ist oder nicht.

     Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 6 dieser Satzung ist auch für jede dieser weiteren Betriebsstätten notwendig.

     Es besteht eine Meldepflicht für selbständige Nebenbetriebe. Unzuverlässigkeiten beim Betrieb selbständiger Zweig- oder
     Nebenbetriebe können zum Verbandsausschluss führen. Näheres regelt hierzu § 5 der Satzung.

(3) Außerordentliche Mitglieder können Personen oder Personenvereinigungen werden, die die Belange des Vereins fördern und die
     auf ihn/sie zutreffenden Aufnahmekriterien erfüllen.

(4) Industriemitglieder können Personen oder Personenvereinigungen werden, die kraft ihrer Tätigkeit den Belangen des Vereins zu
     dienen geeignet sind und die, entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuches, Handel oder industrielle Fertigung
     betreiben.

(5) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

(6) Der Verein kann die Mitgliedschaft von fachlichen, personellen und technischen Mindestanforderungen abhängig machen.

Diese werden nach dem aktuellen Stand als Anlage 1 der Satzung beigefügt. Diese beigefügten fachlichen, personellen und technischen Mindestanforderungen werden bei Bedarf durch den Vorstand, der hierüber mit einfacher Mehrheit entscheiden kann, festgelegt oder geändert.

Änderungen und der Termin für den Beginn deren Geltung sind mindestens zweimal vor Inkrafttreten in der Verbandspublikation zu veröffentlichen.

Änderungen und Neuregelungen der zuvor genannten Mindestanforderungen, die der Vorstand beschließt, bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in der auf die Änderung folgenden regulären Mitgliederversammlung.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt die Rechte, die ihnen gemäß § 2 der Satzung als Mitglieder zugewiesen sind, in Anspruch zu nehmen.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an den
     Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(3) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht nur ordentlichen Mitgliedern zu. Jeder Mitgliedsbetrieb hat je eine Stimme.

(4) Das passive Wahlrecht (das Recht zur Wählbarkeit in Organe des Vereins) haben ordentliche Mitglieder.

(5) Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand bestimmte natürliche Personen als Ehrenmitglieder vorzuschlagen. Dieser hat zu beraten
     und nach Ermessensentscheidung der Mitgliederversammlung die Vorschläge zu unterbreiten.

(6) Den Mitgliedern ist es gestattet, das geschützte Verbandszeichen im Geschäftsbereich und auf Einsatzfahrzeugen zu verwenden.
     Dieses wird in der derzeit gültigen Fassung als Anlage 2 dieser Satzung beigefügt. Das geschützte Verbandszeichen ist nicht
     satzungsmäßiger Bestandteil dieser Satzung, sondern kann in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
     Stimmen verändert werden. Bei Veränderungen sind diese in der jeweiligen eigenen Verbandszeitschrift zu veröffentlichen.

(7) Die Mitglieder haben weder Ansprüche an Gewinnanteilen aus dem Vermögen des Vereins, noch aus dessen Beteiligung an
     Gesellschaften.

(8) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
     umzusetzen, Verbandsempfehlungen zu beachten und umzusetzen, die Voraussetzungen betreffend die fachlichen, personellen und
     betrieblichen Mindestanforderungen jederzeit zu erfüllen, Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten, dem Verein jede
     Veränderung des Namens, der Rechtsform ihres Unternehmens und der Beitragsbemessungsgrundlage, des Sitzes ihres
     Unternehmens und dessen Niederlassung unverzüglich anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch der Betrieb selbständiger Niederlassungen.

§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich bei der Verbandsgeschäftsstelle am Sitz des Vereins zu beantragen.
     Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet,
     dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.

(2) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des VVU und die Anlagen zur Satzung an.

(3) Die Mitgliedschaft endet:
  1. durch Tod des Mitglieds bzw. Löschung der Gesellschaft im Handelsregister, wenn die Rechtsnachfolge nicht im Sinne des
    § 3 (1 6) geregelt ist
  2. durch Austritt
  3. Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Vermögensverfall; Insolvenz
  5. durch Ausschluss
  6. bei Wegfall der Voraussetzungen für den Mitgliedsstatus

(4) Eine Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand über die Verbandsgeschäftsstelle zu erfolgen. Hierbei ist eine halbjährliche
     Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten. Bei nachweislicher Geschäftsaufgabe ist eine Kündigung jedoch mit
     einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende möglich.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit
     der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen oder aus der Mitgliedschaft resultierenden Zahlungsansprüchen im Rückstand ist.
     Die Streichung darf erst vorgenommen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung die Streichung angedroht worden
     ist und ein weiterer Monat nach der Mahnung vergangen ist. Die Mitgliedschaft endet mit der Streichung.
     Diese ist mit dem Datum der Streichung zusammen dem Mitglied mitzuteilen.

(6) Der Ausschluss erfolgt in Fällen schuldhaften, wiederholten oder eines einmaligen schwerwiegenden Verstoßes gegen die
     Satzung oder gegen die Interessen des Vereins, darüber hinaus
  1. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds oder des von ihm geführten Unternehmens und der Schließung des Betriebes mangels Masse.
  2. wenn ein Mitglied falsche Angaben zu den technischen, fachlichen und personellen Voraussetzungen des Betriebes und zu den für die Beitragsbemessung erheblichen Umständen macht und diese nach einmaliger Aufforderung nicht ändert oder eine Überprüfung dieser verhindert,
  3. bei einem Verstoß gegen die Regelungen betreffend das Schlichtungsstellen- und Schiedsverfahren, insbesondere, wenn die zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens notwendigen Angaben vom Mitglied ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe trotz Aufforderung verweigert werden,
  4. wenn ein Mitglied wiederholt und trotz Abmahnung gegen die technischen, fachlichen und personellen Vorgaben und Standards des Verbandes verstößt. Dabei gilt als ein Verstoß auch derjenige, der begangen wurde durch Zweig- oder Nebenbetriebe im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung.
(7) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Der Ausschluss wird mit Zugang
     des schriftlichen Bescheides, der eingeschrieben übersendet werden soll, wirksam, es sei denn, der Ausgeschlossene ruft binnen
     vier Wochen nach Zugang des Bescheides die Mitgliederversammlung als Berufungsinstanz an. Bis zur Anrufung der
     Mitgliederversammlung als Berufungsinstanz und bis zum vollständigen Abschluss des Berufungsverfahrens ruhen die
     Mitgliedschaftsrechte. Die Anrufung der Mitgliederversammlung ist an den Vorstand zu richten und schriftlich zu
     begründen. Die Mitgliederversammlung bestätigt den Ausschluss oder hebt ihn auf. Über alle Fragen und Rechtsfolgen
     des Ausschlusses, der Streichung und der Beendigung der Mitgliedschaftsrechte und deren Rechtsfolgen entscheidet
     ein im Bedarfsfall ein Schiedsgericht.

§ 6
Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

(1) Jedes Mitglied hat bei seiner Aufnahme in den Verein eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Aufnahmegebühr und Beiträge
     sind in der von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe und Art im voraus zu entrichten.

(2) Für verschiedene Mitgliederkategorien (§ 3 Abs. 1) können Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag in verschiedener Höhe festgelegt
     werden.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

     dem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Das Vorstandsamt ist ehrenamtlich
     auszuüben. Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen.

     Neben dem 1. und 2. Vorsitzenden soll ein weiteres Vorstandsmitglied benannt werden und zwar vom Vorstand selbst, welches mit
     dem 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam den geschäftsführenden Vorstand bildet.

(2) Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sowie namentlich benannte Vertreter, wie auch Vertreter von juristischen
     Personen und Handelsgesellschaften werden. Das Vorstandsmandat des hauptamtlichen Vorstands endet stets mit dem Ende des
     Dienstverhältnisses.

               Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
               Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
               Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

     Kandidaten für das Amt eines Vorstandes haben ihre Kandidatur spätestens zwei Monate vor der für die Wahl anberaumten
     Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

     Die Bewerbungsunterlagen haben neben einem Lichtbild, die durch Urkunden glaubhaft gemachten Angaben zum Vorliegen des
     passiven Wahlrechts zu enthalten.

     Handelt es sich bei dem Kandidaten um einen Vertreter, so hat dieser seine hervorgehobene Vertretungsposition ebenfalls
     glaubhaft zu machen. Über die Zulassung von Bewerbern außerhalb der vorgenannten Frist und Form entscheidet der Vorstand.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und einem weiteren
     Vorstandsmitglied oder von einem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer vertreten.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung
     der Vereinsbeschlüsse. Sollten Einzelausgaben über EUR 5.000,00 notwendig sein, so sind diese vom gesamten Vorstand zu
     beschließen.

     Dem Vorstand obliegt es, das für den laufenden Geschäftsbetrieb notwendige Personal einzustellen und dessen Tätigkeit zu
     überwachen. Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Die Bestellung ist im Vereinsregister einzutragen.
     Die Geschäftsführungsbefugnis im Außenverhältnis ist nicht beschränkt. Diese Bestellung ist jederzeit frei widerruflich ohne
     Angabe von Gründen. Wird ein Geschäftsführer bestellt, so ist dieser berechtigt gemeinsam handelnd mit einem Mitglied des
     geschäftsführenden Vorstandes den Verein gerichtlich, sowie außergerichtlich, zu vertreten. Werden mehrere Geschäftsführer
     bestellt, so gilt das Gleiche mit der Maßgabe, dass diese den Verein nur gemeinsam verhandelnd vertreten können.
     Für die Mitarbeiter ist die Mitgliedschaft im Verein nicht erforderlich. Über die Anstellungsverhältnisse sind
     schriftliche Verträge niederzulegen.

(5) Der Vorstand kann für Teilbereiche des Geschäftsbetriebes Delegierte benennen und mit Vollmachten für diesen Teilbereich
     ausstatten. Die Delegierten, die nicht dem Vorstand oder Verwaltungsrat angehören, müssen von beiden Gremien bestätigt werden.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen. Diese werden vom 1. Vorsitzenden und bei dessen
     Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Neben der in Satz 1 genannten Form der Beschlussfassung kann der Vorstand
     Entscheidungen auch in der vereinfachten Form der telefonischen Absprache oder der schriftlichen Abstimmung, zu der auch
     diejenige per Telefax zählt, treffen. Fernmündliche Erklärungen sind jedoch schriftlich zu bestätigen.

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst in den ersten sechs Monaten des folgenden Kalenderjahres,
     durch den Vorstand einzuberufen. Zutritt zur Mitgliederversammlung haben nur Mitglieder, bzw. deren Vertreter gemäß § 12 Abs. 2.
     Der Vorstand oder der Versammlungsleiter können einzelnen Personen Anwesenheitsrechte einräumen oder diese
     zu Versammlungen einladen. Die Einladung ist auf die Mitarbeiter der Verbandsgeschäftsstelle, Hilfspersonen zur
     organisatorischen Abwicklung, den Steuerberater und den Justitiar des Verbandes sowie Personen zu beschränken,
     die zu bestimmten Themen der Mitgliederversammlung als Referenten oder Sachverständige hinzugezogen werden sollen.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einbeziehung einer Frist von mindestens vier
     Wochen schriftlich einzuladen. Die Einladung kann auch im offiziellen Mitteilungsblatt ausgesprochen werden.

(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet,
     wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich verlangt.
     In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier
     Wochen einzuladen.

(4) Der Vorstand legt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens vier
     Wochen vor derselben dem Vorstand schriftlich begründet eingereicht werden.

§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:

     (1) die Wahl des Vorstandes, zweier Kassenprüfer und eines Vertreters. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für 3 Jahre.
          Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.

     (2) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer
          und Erteilung der Entlastung.

     (3) die Beschlussfassung zur vorgelegten Tagesordnung, soweit eine solche nach der Satzung vorgeschrieben ist.

§ 11
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung
     beider der gewählte Stellvertreter.

(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder
     Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch einen mit
     schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter aus dem Betrieb des Mitglieds ausgeübt werden. Eine Vertretung durch Angehörige
     rechts- oder steuerberatender Berufe ist ausgeschlossen.

(3) Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Bei der Wahl der Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder erfolgt bei Stimmengleichheit die Wiederholung des Wahlvorganges.

§ 12
Schlichtungsstellen und Schlichtungsverfahren

(1) Zum Zwecke der Beilegung jeglicher Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Verein oder dessen Organen sowie zwischen
     den Organen des Vereins wird im Streitfall die Schlichtungsstelle der RAL GGVU oder eine durch die RAL GGVU benannte externe
     Organisation, die zur Schlichtung qualifiziert und geeignet ist.

(2) Im Bedarfsfall wird eine verbandsinterne Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese ist ausschließlich zuständig für den Fall, dass Dritte
     den Verband mit der Bitte um Schlichtung und Stellungnahme anrufen. Zuständig für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens
     ist der Vorstand, der diese Aufgabe auf den Geschäftsführer der Verbandsgeschäftsstelle übertragen kann. Die Regeln über
     den Ablauf des Schlichtungsverfahrens setzt der Vorstand ebenfalls fest. Die Verfahrensregeln sind bei Festsetzung und Änderung
     den Mitgliedern per Rundschreiben in der Verbandszeitschrift mitzuteilen

§ 13
Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 14
Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe der zu ändernden Vorschriften der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 15
Vermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

§ 16
Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen
     stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

(3) Über das Vermögen des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 17

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Eine Nachfolgeregelung im Sinne des § 5; 3a bleibt davon unberührt.

§ 18

Die Mandatsträger des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Die Aufwandsentschädigungen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind gegebenenfalls durch den Mandatsträger steuerrechtlich zu behandeln.

§ 19
Schlussbestimmung

Sollte eine der vorhergehenden Vorschriften geltendem Recht entgegenstehen, ist diese zu ändern, aber alle anderen Vorschriften dieser Satzung behalten ihre Gültigkeit.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung verlieren alle vorherigen Satzungen ihre Gültigkeit.